1.EINLEITUNG
1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen TriMark Europe Ltd ("Unternehmen") und dem Kunden und haben Vorrang vor allen Geschäftsbedingungen, die der Kunde festsetzt, integriert oder auf die er sich bezieht, und zwar beim Kauf, bei der Bestellung oder in Verhandlungen, und diese Geschäftsbedingungen sind für das Unternehmen und den Kunden bindend.
1.2 Falls die Geschäftsbedingungen des Kunden nicht mit den vorliegenden Bedingungen übereinstimmen, stellt die Annahme irgendwelcher Waren durch den Kunden oder dessen Erteilung von Lieferanweisungen die uneingeschränkte Annahme dieser Bedingungen seitens des Kunden dar.
2.DEFINITIONEN
2.1 "Unternehmen" steht für TriMark Europe Limited.
2.2 "Kunde" steht für die Person, Firma oder das Unternehmen, mit der/dem das Unternehmen zu diesen Bedingungen einen Vertrag über den Verkauf von Waren abschließt.
2.3 "Vertrag" steht für den Vertrag über den Verkauf von Waren durch das Unternehmen an den Kunden; der Vertrag enthält diese Bedingungen und ergibt sich aus der Annahme der Bestellung des Kunden durch das Unternehmen.
2.4 "Werktag" steht für Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen sowie Bankfeiertagen und gesetzlichen Feiertagen.
2.5 "Waren" steht für die im Vertrag angegebenen Güter oder Dienstleistungen.
3.PREISE
3.1 Alle Preise verstehen sich vor Mehrwertsteuer, die zum jeweils geltenden Satz berechnet wird.
3.2 Das Unternehmen ist zu einer Preisanpassung vor oder nach dem Abschluss des Vertrages berechtigt, wenn diese Preisanpassung zusätzliche Kosten in Verbindung mit der Bereitstellung der Waren widerspiegelt, die dem Unternehmen durch Gründe entstanden sind, die sich seiner Kontrolle entziehen; dazu gehören (ohne sich darauf zu beschränken) Wechselkursänderungen, Maßnahmen von Regierungen oder Behörden oder auch steigende Kosten für Arbeitslöhne, Rohstoffe, Produktion, Transport und Versicherung.
3.3 Bei zu liefernden Waren enthält der Preis, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, nicht die Kosten für den Transport an den Bestimmungsort. Kisten und andere Verpackungsmaterialien, die für die Lieferung der Waren an den Kunde eingesetzt werden, werden berechnet.
4.ANNAHME
4.1 Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges festgelegt ist, sind alle Preisangaben und Kostenvoranschläge des Unternehmens als Geschäftsanbahnungen anzusehen. Preisangaben gelten zur Annahme lediglich für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen ab ihrem Datum und können vom Unternehmen innerhalb dieser Frist jederzeit ohne Mitteilung zurückgezogen oder geändert werden. Durch die alleinige Annahme einer Preisangabe des Unternehmens durch den Kunden kommt kein Vertrag zu Stande.
4.2 Das Unternehmen informiert den Kunden über die Annahme seiner Bestellung mittels einer Auftragsbestätigung, Versandanzeige oder einer anderen entsprechenden Bestätigung, woraufhin der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunde als geschlossen gilt.
4.3 Jede Preisangabe erfolgt auf der Grundlage, dass der Kunde Bestellungen in den darin angegebenen Mengen aufgibt. Sollte ein Kunde nur eine Bestellung über Teilmengen aufgeben, behält sich das Unternehmen das Recht vor, eine überarbeitete Preisangabe zu unterbreiten.
5.EIGENTUM AN DEN WAREN
5.1 Das Eigentum an den Waren verbleibt (unbeschadet der Lieferung der Waren und der Übertragung des Risikos an den Kunden) beim Unternehmen, bis
(a) der Preis für die Waren und
(b) alle anderen Gelder, die der Kunde an das Unternehmen für andere Forderungen oder gemäß anderen Verträgen zu zahlen hat, bezahlt oder abgelöst oder alle Forderungen erfüllt wurden.
5.2 Bis zum Übergang des Eigentums an den Waren an den Kunden gelten die folgenden Bedingungen:
5.2.1 Das Unternehmen kann jederzeit und ohne Vorankündigung des Kunden die Waren wieder in Besitz nehmen und weiterverkaufen, falls einer der in Klausel 13 angegebenen Fälle eintritt oder falls eine vertragsgemäße Zahlung des Kunden an das Unternehmen gemäß dem Vertrag oder gemäß einer anderen Forderung oder einem anderen Vertrag nicht binnen der Fälligkeitsfrist eingeht. Zwecks der Ausübung seiner Rechte aus dieser Unterklausel sind das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Vertreter unter Zuhilfenahme aller vom Unternehmen als erforderlich angesehenen Mittel berechtigt, jederzeit und ohne Vorankündigung des Kunden freien und ungehinderten Zugang zu den Anlagen und/oder anderen Einrichtungen des Kunden, an denen sich die Waren befinden, zu bekommen.
5.2.2 Der Kunde hat die Waren ohne Gebühren für das Unternehmen ordnungsgemäß unter Bedingungen zu lagern, durch die diese Waren geschützt und erhalten werden; ferner trägt er dafür Sorge, dass sie deutlich als Eigentum des Unternehmens gekennzeichnet sind. Das Unternehmen ist berechtigt, die gelagerten Waren jeder Zeit während der üblichen Geschäftszeiten und nach einer angemessenen Mitteilung an den Kunden zu untersuchen und zu diesem Zweck Zugang zu allen Anlagen/Einrichtungen zu bekommen, die der Kunde besitzt oder belegt hat.
5.2.3 Die durch diese Klausel 5 dem Unternehmen eingeräumten Ansprüche und Rechtsmittel sind zusätzlicher Natur und stellen keinesfalls eine Beeinträchtigung, Einschränkung oder Beschränkung der anderen Ansprüche oder Rechtsmittel des Unternehmens aus diesem Vertrag dar.
6.RISIKOÜBERGANG
6.1 Falls das Unternehmen die Lieferung übernimmt, geht das Risiko der Waren unmittelbar bei der Lieferung derselben an den Standort des Kunden oder einen anderen, im Vertrag angegebenen Lieferort an den Kunden über.
6.2 Falls der Kunde den Transport der Waren übernimmt, geht das Risiko an denselben unmittelbar nach der Lieferung an den Spediteur oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, in dem Moment an den Kunden über, an dem er davon benachrichtigt wird, dass die Waren versandfertig sind; in diesem Fall hat der Kunde die Waren entsprechend zu versichern.
7.BRÜCHE, FEHLMENGEN UND NICHTLIEFERUNG
7.1 Der Kunde überprüft die Waren unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort, an den sie vertragsgemäß zu liefern sind, um Folgendes festzustellen:
(a) Die Anzahl der Posten und Pakete sowie die Mengen stimmt mit den Angaben überein, und die Waren stimmen mit der Beschreibung aus dem Lieferschein des Unternehmens überein;
(b) die etwaige Beschädigung der Waren während des Transports;
(c) die Waren entsprechen den Angaben aus der Bestellung des Kunden, die im Lieferschein des Unternehmens angegeben ist.
7.2 Jegliche Unterschiede zwischen den gelieferten Waren und den Angaben aus dem Lieferschein des Unternehmens oder der Bestellung des Kunden sowie jegliche Beschädigung der Waren während des Transports sind dem Unternehmen schriftlich binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Waren beim Kunden zu melden. Im Fall einer Nichtlieferung der Waren muss der Kunde das Unternehmen schriftlich binnen drei Arbeitstagen nach dem Eingang des Lieferscheins des Unternehmens beim Kunden benachrichtigen. Unbeschadet der Bestimmungen aus Klausel 6 geht das Unternehmen nur auf Ansprüche des Kunden bezüglich der Nichtlieferung oder Beschädigung der Waren beim Transport ein, wenn die Bestimmungen aus dieser Klausel erfüllt sind.
7.3 Im Fall der direkten Lieferung der Waren durch den Hersteller an den Kunden oder ihrer Abholung beim Hersteller durch den Kunden haftet das Unternehmen nicht für etwaige Verluste oder Schäden an den Waren.
7.4 Eine Gutschrift wird nur für Waren ausgestellt, wenn das Unternehmen für die Waren einen Einzugsschein ausgestellt hat und die Lieferscheinnummer angegeben wurde.
8.LEISTUNG DER WAREN
8.1 Alle Zahlen oder Angaben im Vertrag oder in einem anderen vom Unternehmen vorgelegten Dokument hinsichtlich der Leistungen oder Fähigkeiten der Waren erfolgen unter der Annahme, dass sie unter Bedingungen eingesetzt werden, die für ihren ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb geeignet sind; demzufolge handelt es sich nur um ungefähre Angaben.
8.2 Gewährleistet das Unternehmen im Vertrag ausdrücklich die Genauigkeit solcher Zahlen oder Angaben, hat das Unternehmen in dem Fall, dass die Waren nach der Inbetriebnahme diese Angaben/Zahlen nicht erfüllen, Anspruch auf einen angemessenen Zeitraum und angemessene Einrichtungen, um die Waren in einen Zustand zu bringen, der die garantierten Zahlen oder Angaben erfüllt; in diesem Fall wird die vertraglich vereinbarte Zeit für die Lieferung der Waren um einen solchen angemessenen Zeitraum verlängert. Verpflichtet sich das Unternehmen vertraglich lediglich dazu, dass die Waren vorbehaltlich einer Marge oder Toleranz diesen Angaben oder Zahlen entsprechen, hat das Unternehmen in dem Fall, dass die Waren nach der Inbetriebnahme diese Angaben/Zahlen nicht erfüllen, Anspruch auf einen angemessenen Zeitraum und angemessene Einrichtungen, um die Waren in einen Zustand zu bringen, der die garantierten Zahlen oder Angaben vorbehaltlich dieser Marge oder Toleranz erfüllt; in diesem Fall wird die vertraglich vereinbarte Zeit für die Lieferung der Waren um einen solchen angemessenen Zeitraum verlängert.
8.3 Gemäß den Bedingungen aus (a) und (b) oben handelt es sich bei den im Vertrag oder in einem anderen, vom Unternehmen vor oder nach dem Vertrag vorgelegten Dokument enthaltenen Angaben zu Gewicht, Abmessungen und anderen Zahlen oder Angaben hinsichtlich der Leistung oder Kapazität lediglich um ungefähre Angaben.
8.4 Die Beschreibung und Illustrationen in den Katalogen, Preislisten und anderen Werbematerialien des Unternehmens haben lediglich den Zweck, die darin beschriebenen Waren allgemein darzustellen, und sie sind nicht Bestandteil des Vertrags.
9.GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Müssen die Waren gänzlich in Übereinstimmung mit Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen und anderen vom Kunden vorgelegten Daten geliefert werden und werden so geliefert, unterliegt das Unternehmen gegenüber dem Kunden keiner Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (einschließlich des Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung) für Verlust oder Schäden, die dem Kunden entstehen können, weil sich die Waren im Nachhinein für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke als nicht geeignet und nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne des Sale of Goods Act von 1979 erweisen.
9.2 Sind die gelieferten Waren oder ein Teil davon nicht selbst vom Unternehmen hergestellt worden, so findet die oben dargelegte Gewährleistung keine Anwendung; allerdings bemüht sich das Unternehmen nach besten Kräften darum, den Kunden in den Genuss jeglicher Gewährleistung oder Garantie kommen zu lassen, die der Hersteller der betroffenen Waren gegenüber dem Unternehmen gibt.
9.3 Gemäß Klausel 9.1 oben und den Bestimmungen aus Klausel 8 gilt Folgendes: Wenn der Kunde in für das Unternehmen angemessener Art und Weise darlegt, dass
9.3.1 Material- oder Herstellungsfehler der Waren vorliegen,
9.3.2 das Unternehmen versäumt hat, die Waren in Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen oder anderen Angaben des Kunden zu liefern,
9.3.3 das Unternehmen in anderer Hinsicht den Vertrag im Hinblick auf die Waren nicht erfüllt hat, so wird das Unternehmen nach eigenem Ermessen entweder
(a) die Waren gegen Waren austauschen, die in vollem Umfang vertragsgemäß sind, oder
(b) für den Kunden kostenlose Reparaturen oder Behebung der Mängel (einschließlich aller Kosten für den damit verbundenen Transport der Waren zwischen den Parteien) vornehmen, jeweils in Abhängigkeit von den restlichen Bestimmungen dieser Klausel.
9.4 Die Klausel 9.2 dieser Bestimmung ("Gewährleistung") findet keine Anwendung:
9.4.1 falls der Kunde das Unternehmen über den vorgebrachten Mangel oder die Störung nicht unverzüglich nach deren Feststellung und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach dem Datum des Übergangs des Risikos an den Waren an den Kunden gemäß den Bestimmungen aus Klausel 6 schriftlich in Kenntnis setzt,
9.4.2 falls der Kunde die Waren nicht sobald als angemessen möglich nach der Feststellung der vorgebrachten Mängel oder Störungen in jedem Fall, in dem dies praktikabel ist, an das Unternehmen frankiert zurücksendet, damit das Unternehmen diese überprüfen und inspizieren kann; andernfalls muss er dem Unternehmen zu diesem Zweck Zugang zu seinen Anlagen gewähren,
9.4.3 falls die vorgebrachten Mängel/Störungen von anderen Teilen von Komponenten oder Baugruppen verursacht werden, in die der Kunde die Waren einbaut.
9.5 Falls sich das Unternehmen für den Austausch der Waren entscheidet, liefert es die Austauschartikel auf eigene Kosten an den Kunden an die Anschrift, an der sich die fehlerhaften Waren befanden; das Eigentum an den mangelhaften Waren geht (falls es an den Kunden übergegangen war) wieder auf das Unternehmen über, und der Kunde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für eine Lieferung der mangelhaften Waren an das Unternehmen. Falls sich das Unternehmen zur Reparatur der Waren oder Behebung der Mängel entschließt und solche Arbeiten in den Einrichtungen des Kunden durchzuführen sind, so hat der Kunde dem Unternehmen Zugang zu diesen Einrichtungen zu gewähren, wie dies für Unternehmen zu diesem Zweck erforderlich ist.
9.6 Die Gewährleistung ersetzt jedes andere Rechtsmittel des Kunden hinsichtlich vorgebrachter Mängel oder Störungen, und die Haftung des Unternehmens ist in allen Fällen und für alle diesbezüglichen Zwecke auf die Verpflichtung durch die Gewährleistung beschränkt. Alle anderen Bedingungen, Garantien, Zusicherungen oder Zusagen seitens des Unternehmens bezüglich der Qualität der Waren oder ihrer Eignung für irgendwelche Zwecke, wie und wann auch immer sie zum Ausdruck gebracht wurden oder durch den Handelsgebrauch oder in anderer Form impliziert sein mögen, werden hiermit ausgeschlossen, und die Bestimmungen der Absätze 13 bis einschließlich 15 des Sale of Goods Act von 1979 gelten nur in dem Fall für den Vertrag, dass der Kunde gemäß Absatz 12 des Unfair Contract Terms Act von 1977 als Verbraucher agiert. Mit Ausnahme der Bestimmungen aus der Gewährleistung unterliegt das Unternehmen gegenüber dem Kunden keiner Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (einschließlich des Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung) für jegliche Schäden oder Verluste unmittelbarer oder mittelbarer Art oder für Folgeschäden (einschließlich jeglicher Vermögensschäden), die dem Kunden durch eine Handlung, Unterlassung, Nachlässigkeit oder Nichterfüllung (einschließlich der Fahrlässigkeit) durch das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Vertreter bei der Vertragserfüllung entstehen.
9.7 Nichts aus dieser Bedingung wird so ausgelegt, dass
9.7.1 die Haftung des Unternehmens bei Todesfällen oder Verletzungen aufgrund der Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Mitarbeiter oder Vertreter ausgeschlossen wird;
9.7.2 die durch Absatz 12 des des Sale of Goods Act von 1979 auferlegten Bedingungen und Garantien ausgeschlossen werden;
9.7.3 dem Unternehmen eine Haftung bezüglich jeglicher Aussagen, Vorschläge oder Kommentare im Hinblick auf die Waren, die das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Vertreter im Lauf der Verhandlungen zwischen Unternehmen und Kunden machen, die zu dem Vertrag führen, auferlegt wird; davon ausgenommen ist der Fall, dass das Unternehmen ausdrücklich schriftlich vereinbart hat, dass es sich um eine Vertragsbedingung handelt.
10.VERTRAGSERFÜLLUNG
10.1 Bei den Lieferdaten handelt es sich um ungefähre Angaben. Wenn das Unternehmen, nachdem es alle angemessenen Bemühungen unternommen hat, um im Vertrag angegebene Daten für den Versand oder die Lieferung der Waren an den Kunden einzuhalten, nicht in der Lage ist, diese Daten einzuhalten, so stellt dies keinen Vertragsbruch seitens des Unternehmens dar, der den Kunden berechtigen würde, den Vertrag zu kündigen und/oder an das Unternehmen Schadenersatzansprüche zu stellen; das Unternehmen ist in jedem Fall berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu erhalten.
10.2 Wenn dies vom Unternehmen vereinbart wurde, kann der Kunde die Waren abholen; in diesem Fall holt er sie binnen 3 Tagen nach der Mitteilung, dass sie abholbereit sind, ab; erfolgt keine solche Abholung, kann das Unternehmen die Waren auf Risiko und Kosten des Kunden versenden oder einlagern; in diesem Fall bezahlt der Kunde dem Unternehmen angemessene Lagerkosten, und die Waren werden auf sein Risiko gelagert. Bittet der Kunde das Unternehmen um einen Aufschub des Versands der Waren und ist das Unternehmen einverstanden, so zahlt der Kunde angemessene Lagerkosten, und die Waren werden auf Risiko des Kunden ab dem Datum gelagert, an dem sie versandbereit sind.
11.PLÄNE, ZEICHNUNGEN, SPEZIFIKATIONEN UND ANDERE DATEN DES KUNDEN
11.1 Der Kunden allein haftet für die Genauigkeit seiner Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und (etwaigen) anderen Daten, die er dem Unternehmen, seinen Mitarbeitern oder Vertetern unterbreitet und gemäß denen das Unternehmen die Waren liefern soll, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Unternehmen solche Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und anderen Daten untersucht, geprüft, analysiert oder kommentiert hat.
11.2 Der Kunde hält das Unternehmen schadlos bezüglich aller Klagen, Verfahren, Ansprüche, Kosten und Ausgaben, die gegen das Unternehmen aus dem Grund gerichtet werden bzw. ihm entstehen, weil es die Waren in Übereinstimmung mit solchen Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und anderen Daten geliefert hat, und zwar unabhängig davon, ob in solchen Klagen, Verfahren und Ansprüchen behauptet wird oder nicht, dass Patente, Marken, Designs, Urheberrechte, Konzeptionsrechte, Geschäftsgeheimnisse oder anderes geistiges Eigentum oder Auschließlichkeitsrechte einer dritten Partei verletzt wurden.
12.VERTRAGSBRUCH ODER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES KUNDEN
12.1 Das Unternehmen kann unbeschadet jeglicher anderer Ansprüche oder Rechtsmittel gegenüber dem Kunden die Vertragserfüllung unverzüglich aussetzen oder den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn eines der nachstehend genannten Ereignisse eintritt oder nach Ansicht des Unternehmens wahrscheinlich eintreten wird:
(a) Vertragsbruch seitens des Kunden oder
(b) Pfändung oder Beschlagnahmung der Waren oder des Eigentums des Kunden, welche nicht binnen 7 Tagen abgelöst wird, oder
(c) der Kunde (oder einer seiner Partner im Fall von Personengesellschaften) bietet eine Abmachung mit oder zugunsten seiner Gläubiger allgemein an oder Vorlage eines Gesuchs zur Konkurserklärung des Kunden oder eines seiner Partner, oder
(d) der Kunde (in seiner Eigenschaft als Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung) lässt einen Zwangsverwalter oder Konkursverwalter für die Gesamtheit oder einen Teil seines Unternehmenseigentums oder seiner Sachanlagen bestellen, oder es ergeht eine Verfügung oder ein Beschluss über die Liquidation des Kunden oder die Bestellung eines Konkursverwalters.
12.2 Unbeschadet einer derartigen Aussetzung oder Kündigung bezahlt der Kunde dem Unternehmen vertragsgemäß alle Waren, die das Unternehmen vor diesem Ereignis versandt hat und entschädigt das Unternehmen für alle Verluste, Verbindlichkeiten oder Ausgaben, die ihm in Verbindung mit dem Vertrag entstanden sind, darunter (und ohne Beeinträchtigung des allgemeinen Charakters des Vorhergehenden) Gewinnverlust, Verbindlichkeiten und Ausgaben in Verbindung mit den Werkstoffen und Werkzeugen, die zum Zweck der Vertragserfüllung erworben oder hergestellt wurden, sowie die Arbeitskosten und Gemeinkosten, die in angemessener Weise dem Vertrag zugeschrieben werden können.
13.HÖHERE GEWALT
13.1 Tritt für das Unternehmen eine Verzögerung oder Verhinderung seiner vollständigen oder teilweisen Vertragserfüllung durch Umstände, die sich der angemessenen Kontrolle des Unternehmens entziehen, ein, kann das Unternehmen die weitere Vertragserfüllung so lange aussetzen, wie diese Verzögerung oder Behinderung besteht, und diese Aussetzung stellt keinen Vertragsbruch seitens des Unternehmens dar; zu diesen Umständen gehören (ohne Einschränkung des allgemeinen Charakters des Vorhergehenden) Streiks, Aussperrungen, andere arbeitsrechtliche Ereignisse, die Unmöglichkeit, Werkstoffe oder Arbeitskräfte zu bekommen, Strom- oder Maschinenausfall, Brand, Überschwemmung, innere Unruhen oder andere eintretende Umstände jeglicher Art und Weise. Das Unternehmen setzt den Kunden schriftlich von einer Aussetzung der Vertragserfüllung in Kenntnis, und dauert diese Aussetzung länger als 12 Wochen an, so können das Unternehmen oder der Kunde durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei den Vertrag kündigen; diese Kündigung erfolgt jedoch unbeschadet des Anspruchs des Unternehmens auf vertragsgemäße Bezahlung für alle Waren, die vor der Aussetzung der Vertragserfüllung an den Kunden verschickt wurden, sowie auf Vergütung aller anderen Kosten, Gebühren und Ausgaben, die dem Unternehmen vertragsgemäß bis zum Datum der Kündigungsmitteilung, falls das Unternehmen selbst die Kündigung vornimmt, bzw. bis zum Datum, an der das Unternehmen eine Kündigungsmitteilung des Kunden erhält, falls der Kunde die Kündigung vornimmt, entstanden sind.
14.PFANDRECHT
14.1 Unbeschadet der Klausel 8 aus diesem Vertrag sowie aller anderen Rechtsmittel des Unternehmens verfügt das Unternehmen hinsichtlich aller nicht bezahlten Verbindlichkeiten des Kunden über ein allgemeines Pfandrecht auf die Waren und das Eigentum des Kunden, die sich in seinem Besitz befinden, und nach dem Verstreichen einer Frist von 14 Tagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Kunden kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen über die Waren und Eigentum verfügen und gegebenenfalls die Erlöse zur Minderung derartiger Verbindlichkeiten verwenden.
15.STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN
15.1 Der Kunde ist nur dann zur Stornierung einer vom Unternehmen angenommenen Bestellung berechtigt, wenn er dem Unternehmen dessen Gewinnverluste sowie sämtliche Kosten, Gebühren und Ausgaben rückerstattet (einschließlich Kosten für den Kauf von Werkstoffen und Werkzeugen), die ihm in Verbindung mit der Bestellung bis zu dem Datum entstanden sind, an dem die Mitteilung über die Stornierung vom Kunden beim Unternehmen eingegangen ist.
16.ZAHLUNG
16.1 Sofern der Kunde nicht über ein Kundenkreditkonto beim Unternehmen verfügt, ist der vertraglich vereinbarte Preis für die Waren bei der Bestellung des Kunden oder gegen Proforma-Rechnung zu bezahlen.
16.2 Hat der Kunde beim Unternehmen ein Kundenkreditkonto, so erfolgt die Bezahlung der Waren spätestens am 30. Tage des Monats nach dem Monat der Rechnungsstellung des Unternehmens für den Verkauf der Waren an den Kunden, es sein denn, das Unternehmen hat dem Kunden schriftlich einen zusätzlichen Kredit zugestanden. Die Einhaltung der festgelegten Zahlungsfrist ist wesentlicher Vertragsbestandteil; geht die Zahlung nicht binnen der angegebenen Frist ein, ist das Unternehmen nach einem Zeitraum von 7 (sieben) Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung an den Kunden berechtigt, eine weitere Erfüllung des Vertrags bis zum Eingang der Zahlung auszusetzen; darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Haftung zu einer gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrags oder jeglichen anderen Vertrags zwischen dem Unternehmen und dem Kunden und unbeschadet aller weiteren, dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel berechtigt.
16.3 Will ein Kunde beim Unternehmen ein Kundenkreditkonto eröffnen, so muss er Kreditreferenzen vorlegen, bei denen es sich, sofern nichts anderes angegeben ist, um eine Bank- und zwei Kreditauskünfte handelt.
16.4 Werden die Waren in Raten geliefert, so bezahlt der Kunde jede Rate gemäß dieser Bestimmung.
16.5 Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Kunde nicht befugt, irgendwelche ihm vom Unternehmen entweder gemäß diesem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung geschuldeten Beträge mit Geldern zu verrechnen, die er an das Unternehmen zu zahlen hat.
16.6 Das Unternehmen hat (sowohl vor als auch nach jedem Urteil) Anrecht auf die Verzinsung jedes nicht bis zur Fälligkeit gezahlten Betrags bis zu dessen tatsächlicher Bezahlung; der Zinssatz liegt um 4 % pro Jahr über dem jeweils zu dem entsprechenden Zeitpunkt geltenden Darlehensecksatz der Barclays Bank plc.
16.7 Das Unternehmen kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden erklären, dass alle anderen Gelder, die der Kunde (gemäß diesem Vertrag, anderen Verträgen oder anderen Vereinbarungen) dem Unternehmen schuldet und die zum Datum der Mitteilung nicht unverzüglich zahlbar und fällig sind, nun unverzüglich zahlbar und fällig sind, und der Kunde hat diese Zahlungen entsprechend an das Unternehmen zu leisten.
17.VERZICHT
17.1 Die Rechte und Rechtsmittel des Unternehmens bezüglich des Vertrags oder bezüglich eines Versäumnisses des Kunden, die Bestimmungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, werden nicht dadurch geschmälert, aufgehoben oder gelöscht, dass das Unternehmen dem Kunden gegenüber eine Stundung, einen Aufschub oder eine Fristverlängerung gewährt, und auch nicht dadurch, dass das Unternehmen es versäumt oder verzögert, derartige Rechte oder Rechtsmittel zu bekräftigen bzw. auszuüben.
18.RECHT UND GERICHTSSTAND
18.1 Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem englischen Recht und wird auch dementsprechend ausgelegt, und das Unternehmen sowie der Kunde unterstellen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte.
19.ÜBERSCHRIFTEN
19.1 Die Überschriften über diesen Bedingungen dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und haben keinerlei Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen.
20.Alle gemäß diesen Bedingungen genehmigten oder erforderlichen Mitteilungen ergehen im Fall des Unternehmens an seinen eingetragenen Geschäftssitz, im Fall des Kunden an seinen eingetragenen Geschäftssitz, falls es sich um eine Firma handelt, in jedem anderen Fall an die dem Unternehmen zuletzt bekannte Anschrift des Kunden. Jede derartige Mitteilung kann per Post oder per Fax eingehen. Zum Nachweis des Eingangs einer auf dem Postweg verschickten Mitteilung reicht der Nachweis aus, dass die Mitteilung in einem korrekt adressierten und ausreichend frankierten Umschlag mit Bestätigung der Auslieferung versandt wurde; im Falle einer Faxmitteilung genügt der Nachweis, dass das Telefax an die richtige Telefonnummer geschickt wurde. 24 Stunden nach dem Versand per Post oder per Telefax gilt die Mitteilung als zugestellt.
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Kaufbedingungen
1.EINLEITUNG
1.1 Die nachstehenden Kaufbedingungen gelten für alle Verträge zwischen TriMark Europe Ltd ("Unternehmen") und dem Zulieferer und haben Vorrang vor allen Geschäftsbedingungen, die der Zulieferer festsetzt, integriert oder auf die er sich bezieht, und zwar beim Kauf, bei der Bestellung oder in Verhandlungen, und diese Geschäftsbedingungen sind für das Unternehmen und den Zulieferer bindend.
1.2 Stimmen die Geschäftsbedingungen der Bestätigung des Zulieferers in irgendeiner Weise nicht mit den vorliegenden Bedingungen überein, stellt die Annahme der Bestellung durch das Unternehmen ein Gegenangebot dar, und es wird davon ausgegangen, dass der Zulieferer diese Bedingungen angenommen hat, wenn er daraufhin eine Lieferung von Waren an das Unternehmen tätigt, sofern er nicht vorher dem Unternehmen binnen drei Tagen nach Eingang der Bestellung des Unternehmens und auf jeden Fall, bevor das Unternehmen vom Zulieferer gelieferte Waren annimmt, mitgeteilt hat, dass er das Gegenangebot nicht annimmt.
1.3 Bestellungen werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht übertragen, zugewiesen oder untervergeben, und jegliche Zuweisung ohne eine solche Zustimmung ist nichtig.
2.DEFINITIONEN
2.1 "Unternehmen" steht für TriMark Europe Limited.
2.2 "Kunde" steht für die Person, Firma oder das Unternehmen, mit der/dem das Unternehmen zu diesen Bedingungen einen Vertrag über den Verkauf von Waren abschließt.
2.3 "Vertrag" steht für den Vertrag über den Verkauf von Waren durch das Unternehmen an den Kunden; der Vertrag enthält diese Bedingungen und ergibt sich aus der Annahme der Bestellung des Kunden durch das Unternehmen.
2.4 "Werktag" steht für Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen sowie Bankfeiertagen und gesetzlichen Feiertagen.
2.5 "Waren" steht für die im Rahmen einer Bestellung bestellten Artikel, "Lieferbestellung" steht für jede Bestellung, Abrufmitteilung oder andere Anfrage durch das oder im Namen des Unternehmens bezüglich der Lieferung der Gesamtheit oder eines Teils der Waren.
3.PREISE
3.1 Alle Preise verstehen sich vor Mehrwertsteuer, die zum jeweils geltenden Satz berechnet wird.
3.2 Das Unternehmen ist zu einer Preisanpassung vor oder nach dem Abschluss des Vertrages berechtigt, wenn diese Preisanpassung zusätzliche Kosten in Verbindung mit der Bereitstellung der Waren widerspiegelt, die dem Unternehmen durch Gründe entstanden sind, die sich seiner Kontrolle entziehen; dazu gehören (ohne sich darauf zu beschränken) Wechselkursänderungen, Maßnahmen von Regierungen oder Behörden oder auch steigende Kosten für Arbeitslöhne, Rohstoffe, Produktion, Transport und Versicherung.
3.3 Bei zu liefernden Waren enthält der Preis, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, nicht die Kosten für den Transport an den Bestimmungsort. Kisten und andere Verpackungsmaterialien, die für die Lieferung der Waren an den Kunde eingesetzt werden, werden berechnet.
4.ANNAHME
4.1 Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges festgelegt ist, sind alle Preisangaben und Kostenvoranschläge des Unternehmens als Geschäftsanbahnungen anzusehen. Preisangaben gelten zur Annahme lediglich für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen ab ihrem Datum und können vom Unternehmen innerhalb dieser Frist jederzeit ohne Mitteilung zurückgezogen oder geändert werden. Durch die alleinige Annahme einer Preisangabe des Unternehmens durch den Kunden kommt kein Vertrag zu Stande.
4.2 Das Unternehmen informiert den Kunden über die Annahme seiner Bestellung mittels einer Auftragsbestätigung, Versandanzeige oder einer anderen entsprechenden Bestätigung, woraufhin der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunde als geschlossen gilt.
4.3 Jede Preisangabe erfolgt auf der Grundlage, dass der Kunde Bestellungen in den darin angegebenen Mengen aufgibt. Sollte ein Kunde nur eine Bestellung über Teilmengen aufgeben, behält sich das Unternehmen das Recht vor, eine überarbeitete Preisangabe zu unterbreiten.
5.EIGENTUM AN DEN WAREN
5.1 Das Eigentum an den Waren verbleibt (unbeschadet der Lieferung der Waren und der Übertragung des Risikos an den Kunden) beim Unternehmen, bis
(a) der Preis für die Waren und
(b) alle anderen Gelder, die der Kunde an das Unternehmen für andere Forderungen oder gemäß anderen Verträgen zu zahlen hat, bezahlt oder abgelöst oder alle Forderungen erfüllt wurden.
5.2 Bis zum Übergang des Eigentums an den Waren an den Kunden gelten die folgenden Bedingungen:
5.2.1 Das Unternehmen kann jederzeit und ohne Vorankündigung des Kunden die Waren wieder in Besitz nehmen und weiterverkaufen, falls einer der in Klausel 13 angegebenen Fälle eintritt oder falls eine vertragsgemäße Zahlung des Kunden an das Unternehmen gemäß dem Vertrag oder gemäß einer anderen Forderung oder einem anderen Vertrag nicht binnen der Fälligkeitsfrist eingeht. Zwecks der Ausübung seiner Rechte aus dieser Unterklausel sind das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Vertreter unter Zuhilfenahme aller vom Unternehmen als erforderlich angesehenen Mittel berechtigt, jederzeit und ohne Vorankündigung des Kunden freien und ungehinderten Zugang zu den Anlagen und/oder anderen Einrichtungen des Kunden, an denen sich die Waren befinden, zu bekommen.
5.2.2 Der Kunde hat die Waren ohne Gebühren für das Unternehmen ordnungsgemäß unter Bedingungen zu lagern, durch die diese Waren geschützt und erhalten werden; ferner trägt er dafür Sorge, dass sie deutlich als Eigentum des Unternehmens gekennzeichnet sind. Das Unternehmen ist berechtigt, die gelagerten Waren jeder Zeit während der üblichen Geschäftszeiten und nach einer angemessenen Mitteilung an den Kunden zu untersuchen und zu diesem Zweck Zugang zu allen Anlagen/Einrichtungen zu bekommen, die der Kunde besitzt oder belegt hat.
5.2.3 Die durch diese Klausel 5 dem Unternehmen eingeräumten Ansprüche und Rechtsmittel sind zusätzlicher Natur und stellen keinesfalls eine Beeinträchtigung, Einschränkung oder Beschränkung der anderen Ansprüche oder Rechtsmittel des Unternehmens aus diesem Vertrag dar.
6.RISIKOÜBERGANG
6.1 Falls das Unternehmen die Lieferung übernimmt, geht das Risiko der Waren unmittelbar bei der Lieferung derselben an den Standort des Kunden oder einen anderen, im Vertrag angegebenen Lieferort an den Kunden über.
6.2 Falls der Kunde den Transport der Waren übernimmt, geht das Risiko an denselben unmittelbar nach der Lieferung an den Spediteur oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, in dem Moment an den Kunden über, an dem er davon benachrichtigt wird, dass die Waren versandfertig sind; in diesem Fall hat der Kunde die Waren entsprechend zu versichern.
7.BRÜCHE, FEHLMENGEN UND NICHTLIEFERUNG
7.1 Der Kunde überprüft die Waren unmittelbar nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort, an den sie vertragsgemäß zu liefern sind, um Folgendes festzustellen:
(a) Die Anzahl der Posten und Pakete sowie die Mengen stimmt mit den Angaben überein, und die Waren stimmen mit der Beschreibung aus dem Lieferschein des Unternehmens überein;
(b) die etwaige Beschädigung der Waren während des Transports;
(c) die Waren entsprechen den Angaben aus der Bestellung des Kunden, die im Lieferschein des Unternehmens angegeben ist.
7.2 Jegliche Unterschiede zwischen den gelieferten Waren und den Angaben aus dem Lieferschein des Unternehmens oder der Bestellung des Kunden sowie jegliche Beschädigung der Waren während des Transports sind dem Unternehmen schriftlich binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Waren beim Kunden zu melden. Im Fall einer Nichtlieferung der Waren muss der Kunde das Unternehmen schriftlich binnen drei Arbeitstagen nach dem Eingang des Lieferscheins des Unternehmens beim Kunden benachrichtigen. Unbeschadet der Bestimmungen aus Klausel 6 geht das Unternehmen nur auf Ansprüche des Kunden bezüglich der Nichtlieferung oder Beschädigung der Waren beim Transport ein, wenn die Bestimmungen aus dieser Klausel erfüllt sind.
7.3 Im Fall der direkten Lieferung der Waren durch den Hersteller an den Kunden oder ihrer Abholung beim Hersteller durch den Kunden haftet das Unternehmen nicht für etwaige Verluste oder Schäden an den Waren.
7.4 Eine Gutschrift wird nur für Waren ausgestellt, wenn das Unternehmen für die Waren einen Einzugsschein ausgestellt hat und die Lieferscheinnummer angegeben wurde.
8.LEISTUNG DER WAREN
8.1 Alle Zahlen oder Angaben im Vertrag oder in einem anderen vom Unternehmen vorgelegten Dokument hinsichtlich der Leistungen oder Fähigkeiten der Waren erfolgen unter der Annahme, dass sie unter Bedingungen eingesetzt werden, die für ihren ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb geeignet sind; demzufolge handelt es sich nur um ungefähre Angaben.
8.2 Gewährleistet das Unternehmen im Vertrag ausdrücklich die Genauigkeit solcher Zahlen oder Angaben, hat das Unternehmen in dem Fall, dass die Waren nach der Inbetriebnahme diese Angaben/Zahlen nicht erfüllen, Anspruch auf einen angemessenen Zeitraum und angemessene Einrichtungen, um die Waren in einen Zustand zu bringen, der die garantierten Zahlen oder Angaben erfüllt; in diesem Fall wird die vertraglich vereinbarte Zeit für die Lieferung der Waren um einen solchen angemessenen Zeitraum verlängert. Verpflichtet sich das Unternehmen vertraglich lediglich dazu, dass die Waren vorbehaltlich einer Marge oder Toleranz diesen Angaben oder Zahlen entsprechen, hat das Unternehmen in dem Fall, dass die Waren nach der Inbetriebnahme diese Angaben/Zahlen nicht erfüllen, Anspruch auf einen angemessenen Zeitraum und angemessene Einrichtungen, um die Waren in einen Zustand zu bringen, der die garantierten Zahlen oder Angaben vorbehaltlich dieser Marge oder Toleranz erfüllt; in diesem Fall wird die vertraglich vereinbarte Zeit für die Lieferung der Waren um einen solchen angemessenen Zeitraum verlängert.
8.3 Gemäß den Bedingungen aus (a) und (b) oben handelt es sich bei den im Vertrag oder in einem anderen, vom Unternehmen vor oder nach dem Vertrag vorgelegten Dokument enthaltenen Angaben zu Gewicht, Abmessungen und anderen Zahlen oder Angaben hinsichtlich der Leistung oder Kapazität lediglich um ungefähre Angaben.
8.4 Die Beschreibung und Illustrationen in den Katalogen, Preislisten und anderen Werbematerialien des Unternehmens haben lediglich den Zweck, die darin beschriebenen Waren allgemein darzustellen, und sie sind nicht Bestandteil des Vertrags.
9.GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Müssen die Waren gänzlich in Übereinstimmung mit Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen und anderen vom Kunden vorgelegten Daten geliefert werden und werden so geliefert, unterliegt das Unternehmen gegenüber dem Kunden keiner Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (einschließlich des Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung) für Verlust oder Schäden, die dem Kunden entstehen können, weil sich die Waren im Nachhinein für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke als nicht geeignet und nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne des Sale of Goods Act von 1979 erweisen.
9.2 Sind die gelieferten Waren oder ein Teil davon nicht selbst vom Unternehmen hergestellt worden, so findet die oben dargelegte Gewährleistung keine Anwendung; allerdings bemüht sich das Unternehmen nach besten Kräften darum, den Kunden in den Genuss jeglicher Gewährleistung oder Garantie kommen zu lassen, die der Hersteller der betroffenen Waren gegenüber dem Unternehmen gibt.
9.3 Gemäß Klausel 9.1 oben und den Bestimmungen aus Klausel 8 gilt Folgendes: Wenn der Kunde in für das Unternehmen angemessener Art und Weise darlegt, dass
9.3.1 Material- oder Herstellungsfehler der Waren vorliegen,
9.3.2 das Unternehmen versäumt hat, die Waren in Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Plänen, Spezifikationen oder anderen Angaben des Kunden zu liefern,
9.3.3 das Unternehmen in anderer Hinsicht den Vertrag im Hinblick auf die Waren nicht erfüllt hat, so wird das Unternehmen nach eigenem Ermessen entweder
(a) die Waren gegen Waren austauschen, die in vollem Umfang vertragsgemäß sind, oder
(b) für den Kunden kostenlose Reparaturen oder Behebung der Mängel (einschließlich aller Kosten für den damit verbundenen Transport der Waren zwischen den Parteien) vornehmen, jeweils in Abhängigkeit von den restlichen Bestimmungen dieser Klausel.
9.4 Die Klausel 9.2 dieser Bestimmung ("Gewährleistung") findet keine Anwendung:
9.4.1 falls der Kunde das Unternehmen über den vorgebrachten Mangel oder die Störung nicht unverzüglich nach deren Feststellung und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach dem Datum des Übergangs des Risikos an den Waren an den Kunden gemäß den Bestimmungen aus Klausel 6 schriftlich in Kenntnis setzt,
9.4.2 falls der Kunde die Waren nicht sobald als angemessen möglich nach der Feststellung der vorgebrachten Mängel oder Störungen in jedem Fall, in dem dies praktikabel ist, an das Unternehmen frankiert zurücksendet, damit das Unternehmen diese überprüfen und inspizieren kann; andernfalls muss er dem Unternehmen zu diesem Zweck Zugang zu seinen Anlagen gewähren,
9.4.3 falls die vorgebrachten Mängel/Störungen von anderen Teilen von Komponenten oder Baugruppen verursacht werden, in die der Kunde die Waren einbaut.
9.5 Falls sich das Unternehmen für den Austausch der Waren entscheidet, liefert es die Austauschartikel auf eigene Kosten an den Kunden an die Anschrift, an der sich die fehlerhaften Waren befanden; das Eigentum an den mangelhaften Waren geht (falls es an den Kunden übergegangen war) wieder auf das Unternehmen über, und der Kunde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen für eine Lieferung der mangelhaften Waren an das Unternehmen. Falls sich das Unternehmen zur Reparatur der Waren oder Behebung der Mängel entschließt und solche Arbeiten in den Einrichtungen des Kunden durchzuführen sind, so hat der Kunde dem Unternehmen Zugang zu diesen Einrichtungen zu gewähren, wie dies für Unternehmen zu diesem Zweck erforderlich ist.
9.6 Die Gewährleistung ersetzt jedes andere Rechtsmittel des Kunden hinsichtlich vorgebrachter Mängel oder Störungen, und die Haftung des Unternehmens ist in allen Fällen und für alle diesbezüglichen Zwecke auf die Verpflichtung durch die Gewährleistung beschränkt. Alle anderen Bedingungen, Garantien, Zusicherungen oder Zusagen seitens des Unternehmens bezüglich der Qualität der Waren oder ihrer Eignung für irgendwelche Zwecke, wie und wann auch immer sie zum Ausdruck gebracht wurden oder durch den Handelsgebrauch oder in anderer Form impliziert sein mögen, werden hiermit ausgeschlossen, und die Bestimmungen der Absätze 13 bis einschließlich 15 des Sale of Goods Act von 1979 gelten nur in dem Fall für den Vertrag, dass der Kunde gemäß Absatz 12 des Unfair Contract Terms Act von 1977 als Verbraucher agiert. Mit Ausnahme der Bestimmungen aus der Gewährleistung unterliegt das Unternehmen gegenüber dem Kunden keiner Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (einschließlich des Verstoßes gegen eine gesetzliche Verpflichtung) für jegliche Schäden oder Verluste unmittelbarer oder mittelbarer Art oder für Folgeschäden (einschließlich jeglicher Vermögensschäden), die dem Kunden durch eine Handlung, Unterlassung, Nachlässigkeit oder Nichterfüllung (einschließlich der Fahrlässigkeit) durch das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Vertreter bei der Vertragserfüllung entstehen.
9.7 Nichts aus dieser Bedingung wird so ausgelegt, dass
9.7.1 die Haftung des Unternehmens bei Todesfällen oder Verletzungen aufgrund der Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Mitarbeiter oder Vertreter ausgeschlossen wird;
9.7.2 die durch Absatz 12 des des Sale of Goods Act von 1979 auferlegten Bedingungen und Garantien ausgeschlossen werden;
9.7.3 dem Unternehmen eine Haftung bezüglich jeglicher Aussagen, Vorschläge oder Kommentare im Hinblick auf die Waren, die das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Vertreter im Lauf der Verhandlungen zwischen Unternehmen und Kunden machen, die zu dem Vertrag führen, auferlegt wird; davon ausgenommen ist der Fall, dass das Unternehmen ausdrücklich schriftlich vereinbart hat, dass es sich um eine Vertragsbedingung handelt.
10.ZUGANG ZU DEN ANLAGEN DES VERKÄUFERS
10.1 Der Verkäufer gewährt ermächtigten Vertretern des Unternehmens zu angemessenen Zeiten Zugang zu seinen Anlagen und gestattet es diesen Vertretern, die Waren und die zu ihrer Herstellung eingesetzten Werkstoffe sowohl während als auch nach der Herstellung zu inspizieren und zu untersuchen.
11.VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG
11.1 Das Unternehmen ist befugt, nach eigenem Ermessen und unbeschadet seiner anderen Rechte den Vertrag oder jeglichen nicht erfüllten Teil davon nach einer diesbezüglichen Mitteilung zu stornieren oder auszusetzen, falls Folgendes eintritt:
11.1.1 Der Verkäufer kommt seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach und behebt diesen Vertragsbruch nicht binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen Aufforderung seitens des Unternehmens, oder
11.1.2 der Verkäufer schließt eine Abmachung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern, meldet Konkurs an oder untersteht einem Konkurseinleitungsbeschluss oder - im Falle einer Gesellschaft - ist Gegenstand des Beschlusses über eine Liquidierung (sofern dies nicht einem Unternehmenszusammenschluss oder einer Umstrukturierung dient), oder es wird ein Zwangsverwalter für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Sachanlagen oder des Unternehmens bestellt oder es treten Umstände ein, die ein Gericht oder einen Gläubiger berechtigen, einen Zwangs- oder Konkursverwalter zu bestellen oder die das Gericht ermächtigen, einen Gerichtsbeschluss auf Eröffnung des Liquidationsverfahrens zu erlassen, falls der Verkäufer diese oder ähnliche Maßnahmen aufgrund von Verschuldung ergreift oder erleidet.
11.2 Hat das Unternehmen einen Vertrag derart gekündigt, erhebt der Verkäufer keinen Anspruch oder keine Klage gegen das Unternehmen bezüglich einer derart stornierten Bestellung oder eines Teils davon, und bezüglich eines nicht stornierten Teils einer Bestellung hat er lediglich Anrecht auf den Anteil des Preises, der dem erfüllten Teil der Bestellung entspricht.
12.EIGENTUM DES UNTERNEHMENS
12.1 Alle Arbeitszeichnungen, Etiketten, Spezifikationen, Fertigungsdaten, Pläne, Konzeptionen, Patente, Beschreibungen, Informationen, Farben, Werkzeuge und Komponenten, die das Unternehmen in Verbindung mit dieser Bestellung zusammen mit Kopien für den Verkäufer liefert:
12.1.1 bleiben Eigentum des Unternehmens,
12.1.2 dürfen ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gegenüber Dritten offengelegt werden,
12.1.3 werden nur zum Zweck der Ausführung der Bestellung verwendet und
12.1.4 werden auf Anfrage unverzüglich an das Unternehmen zurückgegeben.
12.2 Der Verkäufer trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung und den Erhalt des einwandfreien Zustands dieses Eigentums des Unternehmens, wobei üblicher Verschleiß zulässig ist. Der Verkäufer entschädigt das Unternehmen für Verluste oder Schäden, die an diesem Eigentum entstehen, während es sich in seinem Besitz befindet.
13.HÖHERE GEWALT
13.1 Das Unternehmen behält sich ohne Haftung gegenüber dem Verkäufer das Recht vor, den Verkäufer aufzufordern, Lieferungen für eine Bestellung auszusetzen oder zu stornieren, und die Zahlungen eines entsprechenden Teils der für eine Bestellung fälligen Beträge einzubehalten, wenn es für das Unternehmen erforderlich ist, die Abnahme von Waren abzulehnen oder aufzuschieben, wenn dies durch Umstände oder Ereignisse bedingt wird, die sich der angemessenen Kontrolle des Unternehmens entziehen; dazu zählen, ohne sich darauf zu beschränken, Streiks, Arbeitskämpfe, Unfall, innere Unruhen, Krieg oder die Notwendigkeit für das Unternehmen, seine eigenen Arbeiten oder Lieferungen neu zu planen.
14.VERRECHNUNG
14.1 Das Unternehmen kann dem Verkäufer für eine Bestellung geschuldete Beträge mit Beträgen verrechnen, die der Verkäufer dem Unternehmen auf irgendeine Weise schuldet. Im Sinne dieser Klausel umfassen die Begriffe "Unternehmen" und "Verkäufer" auch alle Firmen, die gemäß dem Companies Act von 1985 eine Holding-Gesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Holding-Gesellschaft des Unternehmens bzw. des Verkäufers sind.
15.SCHADLOSHALTUNG
15.1 Der Verkäufer verpflichtet sich zu einer Entschädigung und Schadloshaltung des Unternehmens bezüglich jeglicher und aller Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzansprüche oder Ausgaben (einschließlich Gewinnverlust und Folgeschäden) und schließt eine entsprechende Versicherung gegen solche Haftungen für Folgendes ab:
15.1.1 Ansprüche der Mitarbeiter des Unternehmens oder der Vertragsnehmer des Verkäufers gegenüber dem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern mit Ausnahme derjenigen, die direkt der Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter zuzuschreiben sind, sowie
15.1.2 alle Kosten, Gebühren, Einbußen und Ausgaben, die dem Unternehmen entstehen und direkt oder indirekt der Ausführung der Bestellung durch den Verkäufer oder der Präsenz der Mitarbeiter oder Vertragsnehmer des Verkäufers in den Anlagen des Unternehmens zuzuschreiben sind.
15.2 Der Verkäufer beachtet und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Vertreter alle angemessenen Anforderungen des Unternehmens bezüglich der betreffenden Anlagen erfüllen.
16.GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
16.1 Der Verkäufer gewährleistet und vereinbart hiermit, dass alle von ihm zur Ausführung einer Bestellung gelieferten Waren sicher sind und bei sachgemäßer Verwendung kein Gesundheitsrisiko darstellen; ferner sichert er zu, dass er alle Schritte unternommen hat, um die Auflagen aus dem Health and Safety at Work etc. Act (Gesetz zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) von 1974 zu erfüllen.
16.2 Der Verkäufer liefert dem Unternehmen insbesondere umfassende Informationen über den Verwendungszweck der Waren, zu dem sie konzipiert und geprüft wurden, ferner über die Bedingungen, die herrschen müssen, damit die Waren bei ihrer Verwendung sicher sind und kein Gesundheitsrisiko darstellen.
16.3 Wurde der Verkäufer vor dem Datum, an dem er die Bestellung annimmt, schriftlich über den Zweck informiert, für den das Unternehmen die Waren kauft, wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Verwendungszweck handelt, für den die Waren konzipiert und geprüft wurden.
16.4 Das Unternehmen ist berechtigt anzunehmen, dass die vom Verkäufer im Rahmen des Vertrages gegebenen Informationen korrekt sind; ferner ist es berechtigt, diese Informationen in Verbindung mit der Verwendung der Waren an Dritte weiter zu geben.
17.RECHT UND GERICHTSSTAND
17,1 Der Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem englischen Recht und wird auch dementsprechend ausgelegt, und das Unternehmen sowie der Kunde unterstellen sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte.
18.ÜBERSCHRIFTEN
18,1 Die Überschriften über diesen Bedingungen dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und haben keinerlei Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen.
19.MITTEILUNGEN
19.1 Alle gemäß diesen Bedingungen genehmigten oder erforderlichen Mitteilungen ergehen im Fall des Unternehmens an seinen eingetragenen Geschäftssitz, im Fall des Kunden an seinen eingetragenen Geschäftssitz, falls es sich um eine Firma handelt, in jedem anderen Fall an die dem Unternehmen zuletzt bekannte Anschrift des Kunden. Jede derartige Mitteilung kann per Post oder per Fax eingehen. Zum Nachweis des Eingangs einer auf dem Postweg verschickten Mitteilung reicht der Nachweis aus, dass die Mitteilung in einem korrekt adressierten und ausreichend frankierten Umschlag mit Bestätigung der Auslieferung versandt wurde; im Falle einer Faxmitteilung genügt der Nachweis, dass das Telefax an die richtige Telefonnummer geschickt wurde. 24 Stunden nach dem Versand per Post oder per Telefax gilt die Mitteilung als zugestellt.
KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG
20.1 Mit jeder Lieferung muss eine Konformitätsbescheinigung vorgelegt werden.
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Die Garantie auf Material- und Herstellungsmängel bei den firmeneigenen Produkten von TriMark beträgt 12 Monate nach dem Lieferdatum an den Käufer. In Fällen, in denen TriMark keine Kontrolle über die Konzeption im Hinblick auf vom Kunden gelieferte Produkte, Werkstoffe oder Spezifikationen hat, ist diese Garantie auf die nicht-konformen Produkte beschränkt. Diese Garantie ist ausdrücklich auf Personen begrenzt, die Produkte von TriMark zum Zweck des Wiederverkaufs oder der Verwendung im üblichen Geschäftsverlauf des Käufers erwerben. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf Produkte, die falsch verwendet, zweckentfremdet, verschlissen, auseinandergebaut, verändert oder für einen Zweck verwendet wurden, der nicht dem beabsichtigten Zweck entspricht, oder die nicht in Übereinstimmung mit den Gebrauchsanweisungen verwendet wurden. Diese Garantie ist ausschließlich, und TriMark gibt keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien hinsichtlich der von dem Unternehmen hergestellten und verkauften Produkte, und zwar unabhängig von der handelsüblichen Brauchbarkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder anderer Angelegenheiten. Kein Agent, Mitarbeiter oder Vertreter von TriMark ist in irgend einer Weise befugt, TriMark über die hierin enthaltenen Erklärungen hinaus an irgend eine Bestätigung, Erklärung oder Garantie hinsichtlich der Produkte oder Teile von TriMark zu binden.Erweist sich irgendein von TriMark geliefertes Produkt nach dem alleinigen Ermessen von TriMark als mangelhaft, so ersetzt TriMark dieses mangelhafte Produkt ohne die mit dem Austausch verbundenen Arbeitskosten. Dieses Rechtsmittel ist das ausschließliche Rechtsmittel für jegliche Mängel an den von TriMark hergestellten und verkauften Produkten oder für Schäden, die aus irgendeinem anderen Grund entstehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit seitens TriMark. TriMark haftet gegenüber einem Käufer in keinem Fall für irgendwelche Folgeschäden oder Ersatz des beiläufig entstandenen Schadens, und zwar unabhängig davon, ob es sich um mangelhafte oder nicht-konforme Waren, Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung oder andere Gründe handelt. Zweck dieses ausschließlichen Rechtsmittels ist es, dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die von TriMark hergestellten und hinsichtlich der Materialien oder Herstellung als mangelhaft oder nachlässig hergestellt befundenen Produkte austauschen zu lassen. Dieses ausschließliche Rechtsmittel gilt nicht in seinem eigentlichen Zweck als verfehlt, so lange TriMark bereit und in der Lage ist, die besagten mangelhaften Produkte oder Teile in der vorgeschriebenen Weise auszutauschen.
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